Bremen ist zwar nicht gezwungen, sich an die Vorgaben der Leitfäden zu halten, aber diese kommen von der obersten politischen Ebene unseres Staates und sollten daher auch von der Politik auf kommunaler Ebene ernst genommen werden. In dem Leitfaden der Bundesministerien heißt es: „Angesichts des Umfangs und der Komplexität des gesamten Wärmeplanungsprozesses empfiehlt sich die Einrichtung einer Projektleitung als zentraler Ansprechstelle sowie eines Beratungsgremiums mit den für die Wärmeplanung wichtigsten Akteuren.“ Und es wird die Einrichtung einer zentralen und strategischen Stelle für Klimaschutz empfohlen, die die fachübergreifenden Aufgaben koordiniert, die relevanten Akteure zusammenbringt und die Umsetzungserfolge überprüft. Gerade dieser letzte Punkt ist wichtig in dem Prozess, der der Wärmeplanung folgen muss.
In der Stadt Bremen gibt es eine solche ressortübergreifend arbeitende Stelle für den Klimaschutz nicht. Federführend bei der kommunalen Wärmeplanung ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Sie ist aber nicht ressortübergreifend zuständig. Auch die 2022 gegründete Landeszentrale Klimaanpassung genügt den Anforderungen aus den Leitfäden nicht. Diese Stelle informiert, stellt Daten zur Verfügung, unterstützt Planungs- und Entscheidungsprozesse, fördert Maßnahmen und Projekte u.s.w. Aber sie hat keine eigenen Entscheidungsbefugnisse. Auch wenn es nicht im Wärmeplan selbst stehen muss, sollten wir den Aufbau einer solchen ressortübergreifend zuständigen Stelle fordern.
Klimaschutzgesetz (KSG) sowie Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Das Klimaschutzgesetz und das Bremer Klimaschutz- und Energiegesetz regeln, dass die öffentliche Hand – also auch die Kommunen in Deutschland – die nationalen und europäischen Klimaschutzziele bei ihren Entscheidungen berücksichtigen müssen. Aus diesen Gesetzen folgen allerdings keine direkten Pflichten zum kommunalen Klimaschutz.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Vor der Darstellung der kommunalen Verpflichtungen aus dem Gebäudeenergiegesetz, das häufig auch als Heizungsgesetz bezeichnet wird, ein paar Worte zur Abschaffung beziehungsweise Änderung dieses Gesetzes. Es wurde 2023 reformiert, um den Umstieg auf erneuerbare Heiztechnologien wie Wärmepumpen und Fernwärme zu beschleunigen.
Jetzt gibt es Pläne in der Bundesregierung, dieses Gesetz in seiner jetzigen Form wieder zurückzunehmen oder abzuschwächen. Jedenfalls ist die Abschaffung des Heizungsgesetzes energiepolitisch falsch und sie ist juristisch und politisch hoch bedenklich. Eine Abschaffung würde gegen internationales Recht (Klimaschutzpflicht nach dem Pariser Klimaabkommen, gegen europäisches Recht und gegen unsere Verfassung verstoßen, wie sich aus dem Klimaschutzurteil des BVerfG von 2021 ergibt (vgl. folgende Infobox). Und auch jede Änderung des Gebäudeenergiegesetzes muss diesen rechtlichen Maßstäben genügen und ist daher nur sehr eingeschränkt zulässig.
Allerdings folgen aus dem Gebäudeenergiegesetz für Bremen keine unmittelbaren rechtlichen Verpflichtungen. Für uns als Heizungsbetreiber*innen gibt es die Vorgabe, dass neue Heizungen mindestens zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.